Satzung

Satzung des TC RW Waldkirch e. V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Tennis-Club Rot-Weiß Waldkirch e. V. und hat seinen Sitz in Waldkirch. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tennisbund und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Waldkirch eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein fördert die Ausübung des Tennissports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit. Der Verein bezweckt auch die Pflege und Förderung der allgemeinen Jugendarbeit.

2. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Ordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen. Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Der Vorstand kann abweichend von Abs. 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung in den jeweiligen Grenzen des § 3 Nr. 26 a EStG gezahlt wird.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaften
a) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die den Tennissport aktiv ausüben und die vereinseigene Tennisanlage nutzen ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
b) Passive Mitglieder sind Förderer des Vereins.
c) Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein oder Sport in hervorragender Weise verdient gemacht haben. Sie können vom Vorstand ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

2. Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme beschließt. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tage des Vorstandsbeschlusses in Kraft. Die Aufnahme Minderjähriger erfordert bei Antragsstellung die Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

3. Mitgliedsbeiträge
Die Vereinsmitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands in einer Beitragsordnung beschlossen. Hierin sind gesonderte Beiträge für aktive und passive Mitglieder festzusetzen. Bei der Festsetzung sollen die besonderen finanziellen Verhältnisse von Minderjährigen, Familien, Studenten, Auszubildenden und Schülern berücksichtigt werden.
Der Jahresbeitrag ist sofort nach Aufnahme in den Verein fällig. Der Jahresbeitrag kann in zwei gleichen Raten bezahlt werden.

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen wird gesondert durch Vorstandsbeschluss oder Anordnungen des Sportwarts geregelt.
Bei Benutzung der Vereinseinrichtungen haben alle Mitglieder die vom Vorstand erlassene Spiel- und Platzordnung zu beachten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

5. Ende der Mitgliedschaft
a) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
b) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Geht die Meldung verspätet ein, ist der Austritt erst zum nächstmöglichen Austrittstermin wirksam.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitliederliste gestrichen werden, wenn es nach zweimaliger schriftlicher Mahnung an eine zuletzt im Verein bekannte Adresse mit der Zahlung von Beiträgen im Verzug ist.
d) Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
wiederholte Verstöße gegen die Satzung, die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.
Der Ausschließungsbeschluss ist zu begründen und dem Ausgeschlossenen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungs-beschlusses schriftlich beim Vorstand einzulegen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss. Dieser kann von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Dies gilt auch für die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 6 Die ordentliche Mitgliederversammlung

a) Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:
1. die Wahl des Vorstandes
2. die Entlastung des Vorstandes
3. Entgegennahme des Kassenberichtes
4. Wahl der Rechnungsprüfer
5. Änderung der Satzung
6. Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
7. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie sonstiger Leistungen der Mitglieder wie Umlagen für Vereinseinrichtungen.
8. Auflösung des Vereins

b) Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die von den Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern gebildet wird. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll alljährlich zwischen dem 1. Januar und dem 31. März stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung. Die schriftliche Einladung oder die Versendung per E-Mail erfolgt an die zuletzt vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung ist jedes Vereinsmitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl ist die Wahl zu wiederholen, bis ein zur Wahl stehendes Mitglied eine Mehrheit erreicht.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Anträge aus den Reihen der Mitglieder sollen spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Diese Anträge sind zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Um Dringlichkeitsanträge aus der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung zu setzen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

§ 7 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und/oder wenn die Einberufung von 1/5 aller Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Eine hiernach beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einberufen werden. Die Tagesordnung ist mit einer Ladungsfrist von einer Woche schriftlich den Vereinsmitgliedern mitzuteilen. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in der Einberufung genannt sind. Im Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand ist für sämtliche Angelegenheiten zuständig, die ihm in dieser Satzung übertragen wurden und die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Vorstand erledigt insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins, beruft die Mitgliederversammlungen ein und vollzieht die von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er hat den Haushaltsplan aufzustellen, den Tätigkeitsbericht für die Mitgliederversammlung zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Kassenbericht erstellt und geprüft wird. Insbesondere wird auf eine zu beschließende Geschäftsordnung verwiesen, welche u. a. die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder festlegt. Bei Gefahr im Verzug kann der 1. Vorsitzende allein entscheiden, wobei er unverzüglich den Gesamtvorstand unterrichten muss.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt bis zur nächsten Mitgliederversammlung den Posten kommissarisch zu besetzen.
Der Vorstand besteht aus den von der Mitgliederversammlung zu wählenden folgenden Personen:
1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der Schatzmeister/in
4. dem/der Sportwart/in
5. dem/der Jugendwart/in
6. dem/der Schriftführer/in
7. dem/der Referenten/in für Öffentlichkeitsarbeit
8. dem/der Referenten/in für Gastronomie und Außenanlage

Mitglied des Vorstands kann nur ein Mitglied des Vereins werden. Jedes Vorstandsmitglied muss einzeln gewählt werden. Geheime Abstimmung ist erforderlich, sofern 10 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter wahrnehmen. Die Verbindung von zwei Ämtern in einer Person ist zulässig, ausgenommen gleichzeitig das Amt des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden oder das Amt des 1. oder 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters.

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Beide sind allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen.

§ 9 Kassenprüfer
Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
Sie haben das Recht von dem Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und soweit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und – wenn möglich – hinreichend begründet sein.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports. Der Zuwendungsempfänger ist gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss zu benennen.

Waldkirch, den 21.03.2014